Tod des Einwurf-Einschreibens? BAG zum fehlenden Anscheinsbeweis bei der Postzustellung eines Einwurf-Einschreibens

| Arbeitsrecht

 

Hintergrund

Der vom Kündigenden zu führende Nachweis des rechtswirksamen Zugangs eines Kündigungsschreibens ist in der arbeitsrechtlichen Praxis an zahlreiche formale Voraussetzungen geknüpft und deshalb mit einigen Fallstricken verbunden. Vor einiger Zeit haben wir hier die bestehenden Optionen für den rechtssicheren und nachweisbaren Zugang eines Kündigungsschreibens aufgezeigt und als „Notlösung“ auch die Zustellung per Einwurf-Einschreiben genannt.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, vom 07.05.2026, Aktenzeichen: 2 AZR 184/25, gibt Anlass, die aktuelle Entwicklung zur Zustellung eines Schreibens per Einwurf-Einschreiben näher zu vertiefen.

Entscheidung

Kernfrage der Entscheidung des BAG war, ob die Einladung zur Teilnahme am BEM-Verfahren, die als Einwurf-Einschreiben an den Arbeitnehmer versandt worden war, diesem nachweislich zugegangen ist. Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich jedoch ohne Weiteres auf den praktisch bedeutsamen Fall der Zustellung eines Kündigungsschreibens übertragen.

Das BAG hielt den Zugang des als Einwurf-Einschreiben mit der Deutschen Post versandten Schreibens trotz Vorlage des Einlieferungsbelegs und des digitalen Zustellvermerks des Postzustellers für nicht nachgewiesen.

Nach Auffassung des BAG bietet die Vorlage eines digitalen Auslieferungsbelegs nebst Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist. Grund dafür ist die geänderte Verfahrenspraxis der Deutschen Post bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben.

Früher zog die mit der Postzustellung beauftragte Person ein Abziehetikett vom Brief ab und klebte dieses auf einen vorgefertigten Auslieferungsbeleg unmittelbar, bevor sie den Brief in den Briefkasten warf. Erst nachdem sie den Brief eingeworfen hatte, bestätigte sie per Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg die Zustellung (sog. Peel-off-Verfahren). Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg zusammen sollten nach früherer Rechtsprechung des BAG regelmäßig einen ausreichenden Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte Zustellung bieten.

Die Deutsche Post hat jedoch vom sog. Peel-off-Verfahren auf das sog. Scan-Verfahren umgestellt. Dabei scannt die mit der Postzustellung beauftragte Person das Label des Briefs und unterschreibt auf dem Scan-Gerät folgende Erklärung: „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“.

Dem BAG zufolge ist diese Erklärung objektiv unrichtig. Denn die Unterschrift ist bereits zu leisten, bevor die Briefe in den Briefkasten eingeworfen werden. Zudem besteht ein gewisses Risiko, dass auf dem Weg zum Briefkasten die zustellende Person abgelenkt wird oder den Brief in den falschen Briefkasten einwirft.

Praxisempfehlung

Arbeitgebern ist deshalb davon abzuraten, zugangsbedürftige schriftliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, per Einwurf-Einschreiben zu versenden. Als sichere Methoden, mit denen sich auch im Prozess der Zugang eines Schreibens in aller Regel beweisen lässt, bleiben die persönliche Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsquittung oder der Einwurf in den Briefkasten durch Zeugen, die diesen Vorgang bestenfalls mit Fotos oder Videos dokumentieren.

Mit Spannung zu verfolgen bleibt allerdings, ob die Post das sog. Scan-Verfahren womöglich modifizieren oder wieder abschaffen wird.

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Autor*in dieses Artikels:

Dr. Uwe Simon

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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