Aktuelles
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Vertrauensschutz bei Alt-Arbeitsverträgen – Vorsicht bei Vertragsanpassungen!
Vor nunmehr gut 20 Jahren ist die sogenannte große Schuldrechtsreform des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft getreten. Seit dem gelten auch für die Gestaltung von Arbeitsverträgen grundsätzlich die im Weiteren häufig nachjustierten Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer für Verbraucherverträge maßgeblichen Gestalt.
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| Arbeitsrecht
Nebentätigkeiten für den gleichen Arbeitgeber – Gestaltungsoptionen und Risiken
In der betrieblichen und behördlichen Praxis kommt es vor, dass zusätzliche (kleinere) Arbeiten anfallen oder vorübergehender Bedarf für ein bestimmtes Projekt besteht. Nicht selten greifen Arbeitgeber und Dienstherrn für solche Aufgaben auf die eigenen Beschäftigten zurück und bieten diesen im Rahmen eines zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit an, neben der regulären Arbeitszeit sich noch etwas hinzu zu verdienen. Aus solchen Gestaltungen erwachsen Folgeprobleme und -Risiken im Rahmen von Betriebsprüfungen, sodass wir hier die Vorgaben des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts einmal kurz zusammenfassen möchten, um sowohl für Arbeitgeber/Dienstherrn als auch für die Beschäftigten unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden.
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BEM-Verfahren: Immer wieder aufs Neue?!
Gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, sobald der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war/ist.