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Swap-Zinsen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Entgelte für Schulden unterliegen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21 ausgeführt, dass für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ein bloßer Veranlassungszusammenhang nicht ausreichend ist.
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