Aktuelles
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Mitteilungsverordnung: Risiko bei dezentraler Buchhaltung
Behörden und öffentliche Stellen sind mitteilungspflichtig nach § 93a AO i.V.m. der Mitteilungsverordnung (MV). Sie müssen bestimmte Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung melden. Faktisch erfordert die rechtssichere Umsetzung eine Zentralisierung und Vereinheitlichung in der Buchhaltung mit eindeutigen Kreditorenkonten sowie einer Kennzeichnung mitteilungspflichtiger Vorgänge.
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Revolution beim Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs?
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ausübung des Vorsteuerabzugs richtet sich – insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nach folgenden Grundsätzen:
Ein Unternehmer hat den Vorsteuerabzug grundsätzlich in demjenigen Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Fallen jedoch der Bezug der Leistung und der Zugang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug nach der Verwaltungsauffassung erst für denjenigen Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmals beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dies ergibt sich aus Abschn. 15.2 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStAE.
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Lösungsansatz für Kooperationsprojekte: Der nicht umsatzsteuerbare Aufwandspool
Viele Aufgaben lassen sich effizienter erledigen, wenn mehrere Akteure gemeinschaftlich zusammenwirken. Üblicherweise ergeben sich hierdurch Synergieeffekte, die sich nicht zuletzt in der Einsparung anfallender Kosten widerspiegeln. Im wirtschaftlichen Alltag wird nicht für jede Zusammenarbeit eine eigene Gesellschaft gegründet. Viele Kooperationsprojekte basieren lediglich auf vertraglichen Abreden. In derartigen Konstellationen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Sofern dies der Fall ist, werden die angestrebten Kosteneinsparungen meistens vollständig kompensiert.
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